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Diebstahl oder Computerbetrug?

Immer wieder kommen Mandanten zu mir die nach einem Einkauf an einer Selbstbedienungskasse von einem Ladendetektiv gestoppt und als „Kassenbetrüger“ bezeichnet und angezeigt wurden.


Doch haben sich diese Mandanten wirklich eines Betruges strafbar gemacht?


Nein!


Hierbei ist es unerheblich ob:


· nur ein Teil der Waren aus dem Einkaufswagen an der Selbstbedienungskasse eingescannt wurden, oder

· Barcodes von sehr günstigen Produkten auf viel teurere Produkte geklebt wurden und so an der Kasse die teuren Produkte zu einem sehr viel geringeren Preis eingescannt wurden.


Zwar wird hier das Kassensystem „ausgetrickst“, dennoch liegt kein Betrug vor.


Doch warum ist das so?


Zum einen kann hier kein Betrug vorliegen, da hierfür eine Täuschung und ein Irrtum notwendig wären.


Eine Selbstbedienungskasse kann jedoch naturgemäß nicht getäuscht werden, erst recht kann sich eine Kasse nicht irren, das könnte höchstens eine Kassiererin, nicht jedoch ein Automat.


Zwar gibt es im Strafgesetzbuch auch den Tatbestand des Computerbetrugs, doch auch dieser ist nicht verwirklicht.


Damit ein Computerbetrug vorliegen könnte, müsste der Inhaber des Geschäfts als Eigentümer der Waren bewusst über die Waren verfügen wollen.


Ein Ladeninhaber will aber ein konkretes Produkt stets nur an denjenigen Kunden übereignen, der irgendeinen Barcode einscannt (und entsprechend bezahlt) oder nur an denjenigen, der den richtigen Barcode einscannt (und den entsprechenden Preis bezahlt).

Wenn also ein falscher oder gar kein Barcode eingescannt wird liegt keine freiwillige Vermögensverfügung des Ladeninhabers vor.


Somit scheidet bereits deswegen eine Strafbarkeit wegen Computerbetrug aus.


Es bleibt nur noch die Möglichkeit der Strafbarkeit wegen Diebstahls.


Doch für einen Diebstahl muss den Mandanten vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden.


Hierzu mein Rat:


Wurden Sie von einem Ladendetektiv gestoppt, sagen Sie weder gegenüber dem Detektiv noch gegenüber der Polizei zur Sache aus. Selbst dann nicht, wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind.


Haben Sie erst einmal etwas gesagt, so kann dies nicht mehr so einfach rückgängig gemacht werden.


· Wird Ihre Aussage ungenau Protokolliert,

· wird Ihre Aussage falsch verstanden,

· oder haben Sie sich in der Aufregung vielleicht unklar oder juristisch nicht korrekt ausgedrückt,

kann es für einen Staatsanwalt oder einen Richter schnell so aussehen, als ob Sie vorsätzlich gehandelt hätten.


Besser Sie mich so schnell wie möglich.


Ich kann gerne mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln.

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